Liebe Friends of Energy,
ein zentraler Fragenkreis des Energierechts befasst sich mit der Rolle der Energie-Regulierungsbehörde (in Ö: E-Control). Vor dem Hintergrund eines rezenten Urteils des EuGH richtet sich der Blick des heutigen Beitrags auf
einen Teilaspekt der Unabhängigkeit dieser Regulierungsbehörde(n).
Wie unabhängig hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der Netztarife zu sein? (EuGH C-48/23, Rs
Alajärven Sähkö Oy u.a./Engergiavirasto)
Hintergrund
Bereits im Jahr 2022 konstatierte der EuGH richtungsweisend, dass nationale Energie-Regulierungsbehörden in der Festlegung der Netztarife und deren Berechnungsmethode grds
unabhängig zu sein haben (Rs Deutschland/Kommission, EuGH C-718/18). Dies umfasst auch die Unabhängigkeit vor dem
nationalen Gesetzgeber und bedeutet, Kernbereiche der Kompetenzen der Regulierungsbehörde dürfen nicht durch staatliches Handeln ersetzt oder diktiert werden. Mit der E aus Deutschland und einer weiteren E aus der Slowakei (die sich zudem noch mit der
Kompetenz zur Ernennung des Leitungsorgans der Regulierungsbehörde (Rs Prezident Slovenskej republiky, EuGH C-378/19) befasste) sprach der EuGH den nationalen Regulierungsbehörden ein im Ergebnis
umfangreiches Verständnis von Unabhängigkeit und Regulierungsermessen zu.
Neues Verfahren
Nun hatte der EuGH in einem neuen Verfahren (EuGH C-48/23,
Rs Alajärven Sähkö Oy u. a./Engergiavirasto) diesen von ihm aufgestellten Grundsatz zu konkretisieren. Den zugrundeliegenden Sachverhalt bildete eine finnische Gesetzesänderung, die ua geringere Investitionspflichten und veränderte Fristen zur Erfüllung
von Versorgungssicherheit und Netzqualität für Verteilernetzbetreiber vorsah und - so die Materialien - dadurch die Verbraucherkosten senken sollte. Diese Gesetzesänderung schrieb der finnischen NRB (Energiavirasto) zwar keine Tarife oder Berechnungsmethoden
vor, befähigte sie aber dazu, entgegen der zuvor geltenden Rechtslage auch während eines laufenden Kontrollzeitraums die Kontrollmethoden der zulässigen Netzerlöse anpassen zu können. Von dieser Anpassungsmöglichkeit nahm sie Gebrauch, um die in den
Materialien genannten politischen Ziele zu erreichen. In weiterer Folge stellte sich für den EuGH daher die Frage,
ob der nationale Gesetzgeber die Unabhängigkeit der NRB bereits dadurch berührt, dass er die Rahmenbedingungen für eine solche Anpassung bereitstellt. Trotz ausdrücklicher Äußerung der NRB, sie stütze die Anpassung der Kontrollmethodik auf das neue Gesetz,
geht der EuGH nun in solch einem Fall von keiner rechtswidrigen Einflussnahme aus, weil das konkret erlassene Gesetz die NRB grds
nicht unmittelbar bindet und sie die Methodik im finnischen Fall letztlich
aus eigenem Antrieb anpasste.
Wie unabhängig hat die Regulierungsbehörde nun zu sein?
Vor dem Hintergrund der erwähnten vergangenen EuGH-Rsp vereinfacht dieses Urteil künftige Fragestellungen zur Reichweite der Unabhängigkeit der NRB nicht. So könnte aus dieser Entscheidung die Schlussfolgerung gezogen werden,
es habe sich zur Berührung der Unabhängigkeit der NRB bei rechtswidriger Einflussnahme durch den Staat
stets um formell-verbindliche Rechtsakte zu handeln. Faktisch birgt aber gerade
subtiler politischer Einfluss Gefahr, die materielle Unabhängigkeit der Behörde zu reduzieren (dazu auch Generalanwalt
Rantos im Schlussantrag, Rn 31 ff. oder Komnios, Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden im Energiesektor und indirekte politische Einflussnahme, ZNER 2025, 193). Auch vermag die frisch veröffentlichte RV zum heißt ersehnten
ElWG und die in diesem Zuge geplanten Änderungen des E-ControlG diese Unsicherheit im Wesentlichen nicht aus der Welt zu schaffen, wenngleich die EB der Regulierungsbehörde im Lichte der EuGH-Judikatur eine zukünftig „aufgewertete Rolle“ in Aussicht stellen.
Auch deswegen darf man also gespannt bleiben, wie der EuGH hierzu in Zukunft weiter Stellung beziehen wird…
Liebe Grüße,
Julian Strassl