Liebe Friends of Energy,
Novellierung des PreisG 1992<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes…>
Von manchen im Trubel um das ElWG unbemerkt, kam es Ende 2025 auch zu Änderungen im PreisG 1992. Worum geht’s dabei?
Neu ist die Wiederaufnahme von Strom und Gas in das Gesetz – wagt man einen kurzen Blick zurück, so fällt auf: bis zum Jahr 1998 waren elektrische Energie, bis 2000 Erdgas vom Anwendungsbereich umfasst. Als Maßnahmen der Liberalisierung des Energiemarktes wurden Strom wie Gas jedoch ausgenommen.
Nachdem das PreisG nun wieder auf Strom und Gas Anwendung findet, ergeben sich zwei thematische Schwerpunkte, welche wir an dieser Stelle kurz skizzieren möchten:
Zur nunmehrigen Ausdehnung des Anwendungsbereiches:
* Die Ausnahmen betrafen „Strom und Erdgas“, ob nun mit der Aufhebung jener Ausnahmebestimmung auch eine Ausdehnung auf erneuerbares Gas (etwa auch Wasserstoff) gemeint sein kann, bleibt fraglich.
* Darüber hinaus stellen sich Fragen der Unionsrechtskonformität: Die Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (ebenso die Erdgasbinnenmarkt-RL) ermöglicht zwar staatliches Eingreifen in die freie Preisbildung, statuiert ist jedoch als klare Grenze ua eine zeitliche Beschränkung der Maßnahme. Zudem eröffnet die EBM-RL zwei Ausnahmen für staatliche Eingriffe: Einerseits für von Energiearmut betroffene- oder schutzbedürftige Kunden. Andererseits, als Übergangsmechanismus bis sich ein wirksamer Wettbewerb zwischen den Energieversorgern eingestellt hat.
Zur amtswegigen Zuständigkeit der E-Control:
* Die E-Control kann gem § 5b Abs 1 1. Satz PreisG von Amts wegen Untersuchungen anstellen, sofern es Grund zur Annahme gibt, dass der von einem oder mehreren Unternehmen geforderte Preis die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maß übersteigt. Dabei soll geprüft werden, ob solche Preiserhöhungen auf die ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen sind.
* Sofern eine Aufforderung der Bundesregierung besteht, muss die E-Control solche Untersuchungen vornehmen (§ 5b Abs 1 2. Satz PreisG).
* Falls im Rahmen dieser Untersuchungen ein Missstand festgestellt wird und dieser nicht mittels marktkonformer Maßnahmen beseitigt werden kann, so hat die E-Control diesen Umstand dem BMWET mitzuteilen und Vorschläge zur Behebung zu machen.
* In weiterer Folge enthält das PreisG nun eine Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung, auf Basis der Vorschläge für höchstens 6 Monate einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zu bestimmen.
Die E-Control kritisiert in ihrer Stellungnahme<https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/3d3209f5-20b1-4066-8066-0…>, dass die angesprochenen Sachverhalte ohnehin bereits vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts erfasst seien und bezweifelt darüber hinaus die Konformität mit dem EU-Recht.
Eines ist klar: es bleibt spannend! Die Preis- und Leistbarkeitsthematik wird die Energierechts-Community wohl auch in nächster Zeit nicht loslassen.
Friends of Energy – in eigener Sache:
Wir möchten Sie noch gerne auf die die folgende Fachveranstaltung der E-Control hinweisen:
„Das neue ElWG – die Umsetzung“, am Montag, 16. März 2026 von 10:00 – 12:30 Uhr (online)
Anmeldung unter folgendem Link: https://e-control.org/fachva-umsetzung-elwg
Liebe Grüße
Annalena Rinnhofer