Liebe Friends of Energy,
Viel diskutiert: Die Spritpreisbremse
Am 1. April 2026 ist die Verordnung BGBl II 80/2026<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes…> („Spritpreisbremse“) in Kraft getreten. Sie ersetzte die Verordnung BGBl II 48/2026<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_48/BGBLA_2026_II…>, die Spritpreiserhöhungen zeitlich auf Montag, Mittwoch und Freitag (12:00 Uhr) beschränkt hatte. Bis zum Außerkrafttreten der früheren Verordnung mit Ablauf des 12. April 2026, waren beide Regulierungsmechanismen wirksam. Während die Vorgängerregelung lediglich die Anpassungsintervalle steuerte, interveniert die aktuelle Verordnung mittels einer Margenbegrenzung unmittelbar in die Preiszusammensetzung. Neben der verpflichtenden Senkung des Netto-Verkaufspreises um 5 Cent pro Liter durch die Unternehmen wurde auf Basis § 64 MinStG die MÖSt mittels der Verordnung BGBl II 81/2026<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_81/BGBLA_2026_II…> um weitere 5 Cent pro Liter gesenkt.
Zur gesetzlichen Grundlage der Spritpreisbremse:
Als Grundlage der Spritpreisbremse dient § 5aa<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/145/A2P5aa/NOR40276771?Sort=1%7cDes…> der novellierten Fassung des Preisgesetz, der mit 30. Dezember 2026 außer Kraft treten wird. Im Kern sieht die Bestimmung folgendes vor:
* Interventionsschwelle: Die Bundesregierung darf eingreifen, wenn die Treibstoffpreise (Netto-Preise laut EU-Oil-Bulletin<https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en>) binnen zwei Monaten um mehr als 30 % steigen. Voraussetzung sind „volkswirtschaftliche Verwerfungen“ oder eine „Krise“. Während für ersteres das EU-Oil-Bulletin als Indikator dient, ist der Krisenbegriff nicht legaldefiniert. Der Initiativantrag präzisiert lediglich, dass vorübergehende Preissteigerungen keinen Krisentatbestand erfüllen.
* Maßnahme: Festlegung oder Reduktion von Margen per Verordnung, befristet auf maximal einen Monat.
* Versorgungssicherheit: Die Maßnahme ist zwingend aufzuheben, wenn die Versorgung gefährdet ist (z. B. Treibstoffmangel an mehreren Tankstellen in mindestens zwei Bezirken).
* Kontrolle: Die E-Control überwacht die Einhaltung und ist zur Datenerhebung bei Unternehmen berechtigt. Als gesetzliche Grundlage wurde am 31. März 2026 § 5 Abs 4 Z 3 E-ControlG<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes…> geändert (BGBl I 2026/13<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2026/13/20260331>) und inkludiert nun im übertragenen Aufgabenbereich neben dem Preistransparenzgesetz auch das Preisgesetz 1992.
Verordnung zur Senkung der Spritpreise
Angesichts qualifizierter Preisanstiege (Euro-Super (E10) +38,8 %, Diesel (B7) +54 % binnen acht Wochen) hat die Bundesregierung auf der gesetzlichen Grundlage die entsprechende Verordnung für eine Preissenkung um 5 Cent pro Liter erlassen. Die operative Umsetzung der Spritpreisbremse erfolgt nach folgender Mechanik:
* Berechnungsbasis: Als Ausgangspunkt dienten die Durchschnittspreise zwischen dem 27. März und dem 1. April 2026.
* Margenreduktion: Am 2. April 2026 musste die kalkulatorische Marge einmalig um 5 Cent pro Liter (netto) gesenkt werden.
* Stabilisierung (Tagesfloater): Diese reduzierte Marge wird nun „eingefroren“. Steigen oder sinken die Großhandelsnotierungen (z. B. S&P Global Platts), dürfen die Tankstellenpreise nur im exakt selben Ausmaß angepasst werden.
Differenzierung des Wirkungsgrades: Die Wirksamkeit der Preisbremse divergiert nach Betreiberstruktur: Während vertikal integrierte Ketten unmittelbar und Großbetreiber via Preisweitergabe reagieren, erfolgt die Anpassung der Preise von kleinen Tankstellenbetreiber (< 30 Stationen) sowie von Autobahntankstellen lediglich indirekt durch den Wettbewerbsdruck.
Zwischenbilanz der E-Control
Die E-Control zieht nach der ersten Woche (Stand 10. April 2026) eine positive Bilanz:
* Preiseffekte: Seit Inkrafttreten sank der Preis für Diesel um etwa 10,5 Cent/Liter und für Super um etwa 18 Cent/Liter. Im internationalen Vergleich liegt Österreich nun netto deutlich unter dem Preisniveau Deutschlands.
* Überwachung: Die E-Control prüft die Einhaltung wöchentlich anhand der Daten des Spritpreisrechners sowie Meldungen der integrierten Unternehmen.
Ausblick
Die rechtliche Aufarbeitung von Verstößen gegen die Preisfestsetzungsregeln – etwa unzulässige Anhebungen an Sonntagen nach Werbeaktionen – bleibt abzuwarten. Zudem kürzen einzelne Akteure die Margen unter Berufung auf einen „angemessenen Gewinn“ nur teilweise (z.B. um 2,8 statt 5 Cent). Hier hat die E-Control gegenüber der „Presse<https://www.diepresse.com/20766336/omv-reduziert-spritpreisbremse-eigenmaec…>“ bereits eine „sehr genaue“ Prüfung angekündigt.
Ob und welche weiteren Maßnahmen zur Krisenbewältigung implementiert werden, bleibt abzuwarten. Als historischer Referenzrahmen dient die Ölkrise 1973/74, in der Instrumente wie der autofreie Tag, Energieferien oder ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen eingeführt wurden. Während die Wirksamkeit von beispielsweise Energieferien heute kritisch bewertet wird, erfahren andere Maßnahmen der damaligen Regierung gegenwärtig eine erneute Debatte.
Spar-Tipp: Zur Identifikation der günstigsten Anbieter empfiehlt sich die Nutzung des Spritpreisrechners der E-Control (www.spritpreisrechner.at<http://www.spritpreisrechner.at/>).
Liebe Grüße
Philipp Moser
Philipp Moser, LL.B.
Tutor
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, WU Wien
Abteilung Prof. Wolfgang Urbantschitsch
philipp.moser(a)wu.ac.at<mailto:philipp.moser@wu.ac.at>
Wirtschaftsuniversität Wien
Welthandelsplatz 1/D3 1. Stock
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