Liebe Friends of Energy,
Strompreisänderung ohne vertragliche Anpassungsklausel?
Mit 01.01.2026 traten die meisten Bestimmungen des neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) in Kraft. Weitere Regelungen werden über das Jahr 2026 hinweg folgen. Unter den bereits in Kraft getretenen Bestimmungen befindet sich ua der (mittlerweile dritte) Versuch des Gesetzgebers, dem Energielieferanten ein gesetzliches einseitiges Strompreisänderungsrecht zur Verfügung zu stellen. § 21 ElWG löst zu diesem Zweck den seit 2022 in Geltung gewesenen § 80 Abs 2a ElWOG 2010 ab.
Zur alten Rechtslage des § 80 Abs 2 und 2a ElWOG 2010:
Vor § 21 ElWG galt § 80 Abs 2a ElWOG, der wiederum (neben weiteren Absätzen) bloß als Ergänzung zu dem noch älteren § 80 Abs 2 leg cit hinzugefügt worden war. Der Grund der nun mehrmaligen Novellierung lag in der mangelnden praktischen Funktionalität der jeweils vorangegangenen Bestimmung.
1. § 80 Abs 2 ElWOG 2010
Bereits 2019 sprach der OGH aus, § 80 Abs 2 ElWOG normiere (doch) kein "Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor" (3 Ob 139/19s<https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=3Ob139/19s&SkipToD…>). Diese (nicht unumstrittene) Entscheidung begründete er damit, dass der Wortlaut der Norm ausdrücklich die Berücksichtigung des ABGB und KSchG auf Energielieferungsverträge vorsehe. Sind diese Gesetze jedoch Prüfungsmaßstab des § 80 Abs 2, greifen deren Schutzmechanismen, die eine einseitige Preisänderung ohne Zustimmung des Kunden verbieten. Dem allgemeinen Zivilrecht zuwiderlaufende Vertragskonstruktionen - insbesondere also solche Zustimmungsfiktionen - waren daher trotz § 80 Abs 2 ElWOG nicht erlaubt, sofern nicht im Einzelnen ausgehandelt.
1. § 80 Abs 2a ElWOG 2010
Einem ähnlichen Ergebnis sah sich das Preisänderungsrecht trotz Novelle und Ergänzung durch § 80 Abs 2a, 2b und 5 ElWOG nach einem erneuten Verfahren vor dem OGH im Jahr 2024 ausgesetzt (8 Ob 115/24f<https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8c1e3b19-bb03-48…>). Der Gesetzgeber stattete Energielieferanten durch Abs 2a nun zwar mit konkreten Voraussetzungen zur Änderung des Strompreises aus (Angemessenheit und Transparenz der Änderung, Preissymmetrie), scheiterte jedoch erneut an der Formulierung eindeutiger Ausnahmebestimmungen. So sah § 80 Abs 5 vor, das KSchG solle "vorbehaltlich des Abs 2a" gelten. Normiere Abs 2a aber ein gesetzliches Preisänderungsrecht, wäre dieses von vornherein nicht an den Bestimmungen des KSchG zu messen, weshalb der Vorbehalt ins Leere liefe. Der OGH stellte daher fest, dass es sich bei § 80 ElWOG auch nach der Novelle um kein gesetzliches Preisänderungsrecht handeln kann.
Zur neuen Rechtslage des § 21 ElWG<https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnum…>:
Aller guten Dinge sind drei und § 21 ElWG hofft, die in der Vergangenheit entstandene Ambivalenz um den Wortlaut der Vorgängernorm zu beseitigen. Dazu deklariert § 21 Abs 1 ElWG erstmalig ausdrücklich, dass dem Energielieferanten ein "unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der [...] Entgelte" zukommt, verzichtet auf die ehemalige Ausnahmebestimmung des § 80 Abs 5 ElWOG und konkretisiert diverse Regelungen zur Nachvollziehbarkeit der Preisänderungen. All dies soll zur Bestandsfestigkeit der Norm beitragen. Im Detail ist die Bestimmung jedoch nach wie vor komplex und stark auslegungsbedürftig. Beispielsweise bleibt unklar, was letztlich unter einem Anlass zu verstehen ist, der den Lieferanten zu einer Preisänderung berechtigt oder ob es im Sinne des Grundsatzes der Preissymmetrie erlaubt sein kann, dass der Lieferant eine verpflichtende Preissenkung nach Wegfall des ursprünglich preiserhöhenden Anlasses erst nach sechs Monaten vornimmt, wie es der Gesetzestext vorsieht.
Ob der Gesetzgeber mit § 21 ElWG ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu verankern vermag, bleibt vor den eben genannten Unsicherheiten abzuwarten. Bis dahin wird die praktische Anwendung der Bestimmung ihre Tragfähigkeit unter Beweis stellen müssen.
Liebe Grüße,
Julian Strassl
Julian Strassl, LL.B.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, WU Wien
Abteilung Prof. Wolfgang Urbantschitsch
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