Liebe Friends of Energy!
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz beschlossen
Am Ende war es dann doch etwas überraschend:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) wurde am vergangenen Donnerstag im Nationalrat mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Grünen beschlossen. Auch dieses Gesetz hat eine längere Vorgeschichte: die Regierungsvorlage<https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/449> liegt ja bereits seit März 2026 vor. Erste Arbeiten dazu gab es schon in der letzten Legislaturperiode, zu einer RV, geschweige denn einer parlamentarischen Behandlung kam es damals nie.
Noch gibt es keine konsolidierte Fassung, aber das wird nicht lange dauern. Dafür kann man anhand des Abänderungsantrags<https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/NRAVISO/83/imfname_1764219.pdf> ganz gut erkennen, welche Punkte letztlich zu einem Kompromiss geführt haben.
Was sind denn nun die Instrumente, die zur Beschleunigung des Erneuerbaren Ausbaus führen sollen?
* One-Stop-Shop: Künftig gibt es auch für Projekte, die nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 fallen, ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, das grundsätzlich vom LH durchzuführen ist.
* Erstmals: Verbindliche Erzeugungsbeitragswerte der Länder. Auch wenn diese Werte nicht sehr ambitioniert sind, handelt es sich dabei dennoch um einen großen Schritt, weil erstmals die Länder konkret in die Pflicht genommen werden.
* Von den Ländern auszuweisende Beschleunigungsgebiete, bei denen zentrale Umwelt- und Standortfragen bereits auf Planungsebene berücksichtigt werden.
* Überragendes öffentliches Interesse: Erneuerbare Energieanlagen, Netze und Speicher sind als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse vorgesehen.
* Vereinfachte Verfahren sowie Anzeigeverfahren und Genehmigungsfreistellungen für kleinere Projekte.
* Digitale Einreichungen, elektronische Kundmachungen und geänderte Fristen in den Verfahren sowie nicht unwesentliche Klarstellungen, etwa zur Gefährdung, die von einer Anlage ausgeht oder auch zu Vorbringen in Beschwerdeverfahren.
Hinzu kommt: bestimmte, überwiegend planungsrechtliche Bestimmungen (Vorarbeiten; Grobprüfung; überragendes öffentliches Interesse im Genehmigungsverfahren) kommen auch in Verfahren nach dem UVP-G 2000 zur Anwendung bzw. sind zu berücksichtigen.
Änderungen im parlamentarischen Verfahren, die nun zur Beschlussfassung geführt haben, betrafen insbesondere zusätzliche Ziele, einerseits bis zum Jahr 2030 (+ 3 TWh, die allerdings nicht auf die Länder heruntergebrochen werden), sowie neue Mengenziele auch bis zum Jahr 2035 (+ 13 TWh auf einen Zielwert von insgesamt 40 TWh; der BMWET hat bis Ende 2029 mit Verordnung eine Aufteilung auf die Bundesländer vorzusehen).
Nebenher bemerkt: Hinzugekommen ist mit dem AÄA auch, dass die Neuerrichtung von Donaukraftwerken vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist. Für die Jüngeren: Die Besetzung der Stopfenreuther Au im Dezember 1984<https://www.parlament.gv.at/fachinfos/bibliothek/Vor-40-Jahren-Proteste-geg…> als Protest gegen die Errichtung des Kraftwerks Hainburg an der Donau war für die Grünen ein zentrales Ereignis in ihrer Gründungsgeschichte, ehe sie 1986 erstmals in den Nationalrat einzogen. Das war wohl für diese Ergänzung ausschlaggebend...
Hält das Gesetz, was es verspricht?
Tatsächlich beinhaltet das EABG mehrere zentrale Elemente, die zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, sodass - gemeinsam mit den konkreten Zielen - davon auszugehen ist, dass der Ausbau von Infrastruktur im Bereich der Erneuerbaren in den kommenden Jahren tatsächlich etwas rascher erfolgen kann.
Schönes Wochenende,
Wolfgang Urbantschitsch