Liebe Friends of Energy,
das als "Günstiger-Strom-Gesetz" bezeichnete Gesetzespaket (ElWG; Energiearmuts-Definitions-Gesetz; Novelle zum E-ControlG) wurde gestern Abend (nach Beratung und Beschluss im Wirtschaftsausschuss am 9.12.) im Plenum des Nationalrats mit den Stimmen der Regierungsparteien sowie der Grünen beschlossen. Die RV wurde dabei noch abgeändert, unter anderem zu den eingehend diskutierten Netzentgelten für Einspeiser, die nun in der ursprünglich intendierten Form nicht beschlossen werden.
Kommende Woche soll die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgen, einige Tage später kann mit der Kundmachung im BGBl gerechnet werden. Die Mehrzahl der Regelungen werden mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Hier der Link auf die Parlamentswebsite, wo in Kürze auch der AÄA abrufbar sein wird: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/312?selectedStage=100
Dieses Gesetz ist eine wichtige Grundlage für die weitere Transformation des Energiesystems. Gleichzeitig stellen sich mit den neuen Rechtsgrundlagen zahlreiche neue spannende (Rechts)Fragen - ein Fundus für weitere wissenschaftliche Abhandlungen... 🙂
Schönes Wochenende,
Wolfgang Urbantschitsch
Liebe Friends of Energy,
die Implementierung intelligenter Messsysteme in die Stromversorgung ruft nach wie vor eine kontroverse Diskussion unter den Stromkund:innen hervor. Es scheint, als wäre es eine verbreitete Motivation, sich gegen den Einbau von sogenannten Smart Metern zur Wehr zu setzen und diese abzulehnen.
Ist das möglich und wenn ja, welche Alternativen gibt es?
Konfigurationstypen
Smart Meter sind digitale Stromzähler, die den Verbrauch zeitnah messen, sich fernauslesen lassen und bei Bedarf Lastschaltungen ermöglichen. Neben dem Netzbetreiber wird den Kund:innen Zugriff auf tagesaktuelle Verbrauchswerte gewährt. In Österreich gibt es derzeit drei Konfigurationstypen<https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haus…>, die unterschiedlich genaue Auslesungen und Übertragungen vornehmen.
* Standardkonfiguration (IMS)
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In der Standardkonfiguration wird der Zählstand täglich an den Netzbetreiber übertragen.
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* Erweiterte Konfiguration (IME)
In der erweiterten Konfiguration werden Viertelstundenwerte erfasst und bei ausdrücklicher Zustimmung der Kund:innen täglich an den Netzbetreiber übertragen. Je nach Umsetzung des Netzbetreibers können Kund:innen ihre Verbrauchswerte bis auf 15-Minuten genau abrufen.
* Digitaler Zähler ohne regelmäßige Übertragung (Opt-Out)
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Machen die Kund:innen von der sogenannten Opt-Out-Variante Gebrauch, werden weder Monats-, Tages- noch Viertelstundenwerte gespeichert oder übertragen. Die Übertragung findet im Rahmen der Jahresabrechnung statt. Sämtliche „smarte” Funktionen des digitalen Stromzählers werden deaktiviert. Ein mechanischer Zähler wird dabei allerdings nicht verbaut.
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Wie weit ist die Umsetzung der Smart Meter in Österreich fortgeschritten?
Die Ausrollung von Smart Metern schreitet flächendeckend voran. Laut Bericht zur Einführung von Intelligenten Messgeräten in Österreich 2025<https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/20251020-Monitoringberic…> der E-Control wurde mit Ende 2024 eine Ausrollrate von über 96% erreicht. Insgesamt sind das 6,53 Millionen intelligente Stromzähler von bundesweit 6,74 Millionen Zählpunkten. Von den 6,53 Millionen intelligenten Stromzählern nutzen jedoch nur 12,6% die erweiterte Konfiguration. Das entspricht in etwa 760.000 Haushalten.
Gibt es ein Recht auf einen mechanischen Zähler? Wie weit greift das Opt-Out?
Die nationale Gesetzeslage sieht ein Recht des Kunden auf Einbau eines mechanischen Zählers nicht vor. Gem § 83 Abs 1 und 2 ElWOG 2010<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes…> ist der Netzbetreiber zur Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messgeräten (Smart Metern) verpflichtet. In Abs 3 leg cit wird die E-Control darüber hinaus berechtigt, nähere Bestimmungen über Datenschutz, Funktionsumfang und Konfiguration (wie Opt-Out) durch Verordnung festzulegen. Das Opt-Out wird durch die Verordnung der E-Control über den Einsatz intelligenter Messgeräte (<https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung/bundesnormen/20007808/ime-vo,%20f…>Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung – IMA-VO 2017<https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung/bundesnormen/20007808/ime-vo,%20f…>, BGBl. II Nr. 339/2017 idF BGBl. II Nr. 63/2019) geregelt. Das Recht der Kund:innen, die Übermittlung von Verbrauchsdaten zu verweigern (Opt-Out), ergibt sich dabei aus § 1 Abs 3 IMA-VO 2017. In weiterer Folge normiert Abs 4 leg cit eindeutig, dass in einem solchen Fall Abschalt- und Leistungsbegrenzungsfunktionen zu deaktivieren und eine Übermittlung der Verbrauchswerte nur zu Abrechnungszwecken vorzunehmen sind. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch der Kund:innen auf einen mechanischen (analogen) Ferraris-Zähler. Es handelt sich somit lediglich um eine technisch eingeschränkte Betriebsart des digitalen Zählers.
In einer vorausgegangenen Aussendung der Friends of Energy wurde bereits auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren (Rs Netz Niederösterreich, EuGH C-468/24) hingewiesen. Dieses wird für die ausgesetzten Gerichtsverfahren betreffend Opt-Out von richtungsweisender Bedeutung sein, da im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens unter anderem Art 22 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 näher geprüft wird. Konkret handelt es sich dabei um die Vorlagefrage, ob „Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/944 (1) in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie dahin auszulegen [ist], dass ein Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu [berücksichtigen] hat und in diesem Fall verpflichtet ist, dem Endverbraucher an der Stelle eines intelligenten Messsystems einen konventionellen Zähler zur Verfügung zu stellen.“ Die mündliche Verhandlung vor dem EuGH fand am 24.09.2025 statt. Stand 05.12.2025 wurde die Entscheidung noch nicht verkündet.
Das Urteil des EuGH in der Rs Netz Niederösterreich wird maßgeblich dafür sein, ob das österreichische Opt-Out-System den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Ein erster Blick in die Regierungsvorlage des „Günstiger-Strom-Gesetzes“ (RV 312 BlgNR 28. GP),<https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/312> mit dem mitunter das Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ELWG erlassen werden soll, lässt in §§ 49 ff. ElWG eine Berücksichtigung des laufenden Verfahrens vor dem EuGH und mögliche Bedenken vermissen.
Bis auf weiteres besteht daher für Kund:innen Wahlfreiheit bezüglich der Datenübertragung, jedoch nicht hinsichtlich der Zählerart. Ein vollständiger Ausschluss der Fernübertragung ist durch Opt-Out nicht realisierbar.
Liebe Grüße
Luca Aigner